Bewertung Ihrer Situation
Wann ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator notwendig?
Arbeitnehmer | Umfang und Art der Arbeiten | Berücksichtigung allg. Grundsätze nach §4 ArbSchG bei der Planung | Vorankündigung | Unterrichtung zu den Umständen auf der Baustelle (§2 Abs. 4) | Koordinator | SiGe-Plan | Unterlage (§3 Abs. 2 Nr. 3) |
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eines Arbeitgebers | < 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ||||||
eines Arbeitgebers | < 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten | ||||||
eines Arbeitgebers | > 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ||||||
eines Arbeitgebers | > 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten | ||||||
mehrerer Arbeitgeber | < 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ||||||
mehrerer Arbeitgeber | < 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten | ||||||
mehrerer Arbeitgeber | > 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ||||||
mehrerer Arbeitgeber | > 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten |

Für die Sicherheit und Gesundheit auf Ihrer Baustelle
Leistungen nach Baustellenverordnung (BaustellV)
Während der Ausführungsplanung Ihres Bauvorhabens:
- Koordination von Maßnahmen nach § 2 BaustellV vorbereiten
- Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
- Erstellung einer Unterlage für später durchzuführende Arbeiten am geplanten Bauvorhaben unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz
Während der Bauphase:
- Übermittlung einer Vorankündigung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt
- Koordination der Maßnahmen nach § 2 BaustellV durch regelmäßige Baustellenbegehungen
- Aktualisierung Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei wesentlichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens
- Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber zum aller Beschäftigten auf der Baustelle
- Überwachung ordnungsgemäße Anwendung von Arbeitsverfahren
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